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IV 2014/288

Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2016

Sg Versicherungsgericht · 2011-04-14 · Deutsch SG

Art. 59 ATSG. Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Legitimation einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, die Leistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge erbringt, zur Beschwerde gegen eine rentenabweisende Verfügung bejaht. Prozentvergleich. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 21. November 2016, IV 2014/288).

Sachverhalt

A. A.a  Am 14. April 2011 meldete sich B.___ zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Anmeldung gab er an, er übe als Hauptbeschäftigung die Tätigkeit als Lehrer aus und sei nebenbei als […] tätig (IV-act. 5; zur Früherfassungsmeldung vom 9. März 2011 siehe IV-act. 1). Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs vom 21. April 2011 gab der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gegenüber RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, der Versicherte leide hauptsächlich an einer depressiven Störung mit ängstlichen Zügen (ICD-10: F32). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Mai 2011 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit (als Sekundarlehrer) im Teilzeitpensum geplant (Protokoll vom 21. April/6. Mai 2011, IV-act. 25). Am 13. Mai 2011 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, im Auftrag der A.___ eine vertrauensärztliche Beurteilung. Darin gelangte er zur Auffassung, aus somatischer Sicht sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (Fremdakten). Ebenfalls im Auftrag der A.___ wurde der Versicherte am 6. Juli 2011 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet. Die Gutachterin stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), zum Teil remittiert. Sie bescheinigte für die Tätigkeit als Lehrperson eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sich sein psychischer Zustand in den letzten Monaten verbessert habe und es vorauszusehen sei, dass sich eine zusätzliche Besserung einstellen werde, sei die Diskussion um eine behinderungsangepasste Tätigkeit bis zur völligen Stabilisierung des psychischen Zustands verfrüht (Gutachten vom 14. September 2011, Fremd¬akten). A.b  Am 25. Oktober 2012 berichtete Dr. C.___, ab Mai 2012 habe der Versicherte wieder als Lehrer einsteigen können. Bei verschiedenen lehrerspezifischen Belastungssituationen zeige sich eine Überforderung, vor allem in Konfliktsituationen und im Multitasking. Seit August 2012 arbeite er zu ca. 57% mit 16 Wochenlektionen (IV-act. 51; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 31. Mai 2013, IV-act. 68). Schon ab Mai 2011 war der Versicherte im Rahmen eines Arbeitsversuchs im bisherigen Beruf zu einem Pensum von 50% tätig gewesen (IV-act. 59-1). A.c  Mit Mitteilung vom 25. März 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Versicherte weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber in seiner angestammten Tätigkeit arbeite mit einem Pensum von 16 Wochenlektionen. Zudem gehe er nach wie vor seiner nebenberuflichen Tätigkeit als […] nach und fühle sich damit angemessen eingegliedert (IV-act. 63). A.d  Der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 24. Juni 2013, der Versicherte leide an einer "Burnout-Situation/depressive Entwicklung" und an einem paroxysmalen tachykarden Vorhofflimmern. Letzteres sei stressinduziert. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigte er dem Versicherten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 70-7 f.). RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 4. September 2013 aus, der Versicherte leide an einer leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1). Aktuell seien ihm 16 Wochenlektionen und (noch konkret zu ermittelnde) Stunden für Elternabende und Zusatzprojekte möglich. Weitere 5 bis 6 Stunden pro Woche seien in der bisherigen Tätigkeit als […] möglich (IV-act. 74). A.e  Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Rentengesuch abzuweisen. Zur Begründung gab sie an, bei mittelgradig depressiven Episoden sei von der grundsätzlichen Fähigkeit auszugehen, mit der zumutbaren Willensanstrengung die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung vollumfänglich zu überwinden. Es liege deshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (IV-act. 77). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2013 Einwand (IV-act. 87), dem er u.a. das von der A.___ eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2013 beilegte. Darin diagnostizierte dieser eine "chronifizierte mittelgradige depressive Episode" (ICD-10: F32.1) und bescheinigte seit 1. August 2012 eine 35%ige Berufsunfähigkeit (vorher vom 13. Dezember 2010 bis 8. Mai 2011 eine 100%ige und vom 9. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 eine 45%ige Berufsunfähigkeit, IV-act. 88). Am 7. Januar 2014 erhob die A.___ Einwand gegen den Vorbescheid (IV-act. 94). RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in der Stellungnahme vom 31. März 2014 fest, gemäss RAD-Ärztin Dr. H.___ und Dr. I.___ sei die bisherige Tätigkeit als Klassenlehrer aufgrund der funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar eingeschränkt (IV-act. 97). Am 1. Mai 2014 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 100). B. B.a  Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der A.___ vom 27. Mai 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt sie vor, die gutachterliche Beurteilung von Dr. I.___ sei beweiskräftig und die von ihm bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien invalidisierend. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, ob und in welchem Ausmass der Versicherte in seiner Nebentätigkeit als […] eingeschränkt sei. Sie hält des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der Grundlagen für den Einkommensvergleich für falsch (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Mai 2014 berechtigt. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Denn selbst wenn der von Dr. I.___ bescheinigten 35%igen Arbeitsunfähigkeit eine invalidisierende Bedeutung nicht abgesprochen würde, resultierte kein Rentenanspruch, zumal nicht erkennbar sei, weshalb der Versicherte in seiner Nebenerwerbstätigkeit mehr als 35% eingeschränkt sei (act. G 4). B.c  In der Replik vom 2. September 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). B.d  Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Duplik unbenützt ablaufen lassen (act. G 7). B.e  Mit Schreiben vom 10. November 2014 hat das Versicherungsgericht den Versicherten zum Prozess beigeladen (act. G 8). Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 23. Januar 2015 zum Beschwerdeverfahren (act. G 11).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Umstritten und vorab von Amtes wegen zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind. 1.1  Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2  Die Beschwerdeführerin richtet dem Beigeladenen im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge seit 1. April 2013 eine Berufsinvalidenrente (§ 19 der Statuten […]) und einen Überbrückungszuschuss (§ 23 der Statuten) aus (act. G 1.10 f.). Aufgrund der Koordinationsbestimmung von § 57 der Statuten ("Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile") und der Verpflichtung, dass der Beigeladene die bezogenen Überbrückungsleistungen im Fall einer rückwirkenden Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (§ 23 Abs. 4 der Statuten) sowie der Beschwerdeführerin im Umfang der Rückerstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin ein direktes Forderungsrecht hat (§ 23 Abs. 5 der Statuten), ist die Beschwerdeführerin durch die abweisende Rentenverfügung vom 1. Mai 2014 im Sinn von Art. 59 ATSG berührt und zur Beschwerde legitimiert. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin (vorerst) Leistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge erbringt, hat doch eine Beurteilung im Gesamten zu erfolgen (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2015, IV.2014.00406, E. 2). Deshalb und da sämtliche übrigen Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 In materieller Hinsicht ist der Rentenanspruch des Beigeladenen umstritten. 2.1  Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

E. 3 Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I.___ unbestritten. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich lediglich noch die Frage nach den Beeinträchtigungen in der Nebentätigkeit als […] für abklärungsbedürftig (act. G 6, Rz 13, und IV-act. 94-2). 3.1  Zunächst ergibt sich aus dem IK-Auszug, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Nebenerwerbstätigkeit als […] in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 je Verdienste zu erzielen vermochte, die im Vergleich mit den Einkommensverhältnissen vor Eintritt der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrperson im Jahr 2010 keine relevante Verdiensteinbusse ergeben (vgl. insbesondere die IK-Einträge der Jahre 2006, 2007 und 2009, IV-act. 99). Auch wenn diese Einträge möglicherweise Bruttoerträge umfassen, wie der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014 erklärte (IV-act. 107), so ändert dies nichts daran, dass ungefähr gleiche Verhältnisse vor und nach Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit als Lehrperson gegeben sind. Darüber hinaus sind Schwankungen auch mit der Art der Beschäftigung verbunden (Aufträge von verschiedenen Auftraggebern, vgl. IK-Auszug vom 8. April 2014, IV-act. 99, und Assessmentprotokoll vom 7. Juli 2011, IV-act. 27). Aus den abgerechneten Erwerbseinkommen dieser Nebentätigkeit ist zumindest bis Ende 2013 keine Beeinträchtigung bzw. Erwerbsunfähigkeit abzuleiten. Die Frage, ob später, das heisst seit dem Jahr 2014 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in diesem Erwerbsbereich eingetreten ist, kann offen bleiben. Denn weder aus den Akten noch den Ausführungen der Prozessbeteiligten geht hervor, dass die Einschränkung in dieser Zeit höher als im Haupterwerb als Sekundarlehrer (35%ige Arbeitsunfähigkeit; siehe hierzu IV-act. 88-9) gewesen wäre. 3.2  Diese Sichtweise deckt sich mit der medizinischen Aktenlage und den damaligen Angaben des Beigeladenen. So berichtete Dr. G.___ am 17. Dezember 2010, die bestehende […] Tätigkeit sei idealerweise weiterzuführen, da diese psychosomatisch entlastend wirke (IV-act. 6-2; vgl. auch die Angabe des Beigeladenen, die Ärzte hätten ihm empfohlen, im […] weiterhin aktiv zu sein, IV-act. 27-1, sowie die Ausführungen von Dr. F.___ im Gutachten vom 14. September 2011, S. 15, Fremdakten). Der Beigeladene berichtete, dass er als […] weiterhin in einem Umfang von 15% tätig sei (IV-act. 2-3 und IV-act. 2-4 unten, worin die Eingliederungsberaterin im Protokoll zum Gespräch mit dem Beigeladenen vom 28. März 2011 festhielt, "die AUF sei für schulische Belange" und eine Arbeitsunfähigkeit sei den Arbeitgeberinnen der Nebenerwerbstätigkeit nicht mitgeteilt worden; siehe auch IV-act. 23-2, IV-act. 27-1, IV-act. 50 und IV-act. 59-1). Die Arbeit als Lehrperson belaste ihn demgegenüber mehr und sei anspruchsvoller (IV-act. 27-1 und IV-act. 29-1; zu den "verschiedenen lehrerspezifischen Belastungssituationen" und der sich dabei zeigenden Überforderung siehe IV-act. 51-4 und IV-act. 54; vgl. auch IV-act. 58-1, IV-act. 68-3 und IV-act. 70-8). Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht, weshalb auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 162 E. 1d).

4.  Zu bestimmen bleibt damit der Invaliditätsgrad. 4.1  Nachdem die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit am 13. Dezember 2010 begonnen hat (vgl. IV-act. 88-9) und die Anmeldung am 14. April 2011 (IV-act. 5-9) erfolgte, ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2011 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1 lit b IVG; vgl. auch die damit einhergehende Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, act. G 1, Rz 25). Für die Zeit ab 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 bescheinigte Dr. I.___ dem Beigeladenen für die Tätigkeit als Lehrperson eine 45%ige Berufsunfähigkeit. Keine Stellung nahm er zu allfälligen quantitativen Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als […] (IV-act. 88-9). Wie bereits erwähnt, ergeben sich für diesen Zeitraum aus den Akten keine Hinweise, die auf eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den Beruf als […] sprechen (siehe vorstehende E. 3.1 f.). Der Beigeladene war damals zu rund 86% im Haupterwerb als Lehrperson und im Restpensum von rund 14% der Nebenerwerbstätigkeit als […] beschäftigt (IV-act. 1, IV-act. 7 und IV-act. 23-2). Die betragliche Bestimmung der Vergleichseinkommen kann vorliegend offen gelassen werden. Da die bisherigen Tätigkeiten zur Bestimmung des Invaliditätsgrads herangezogen werden können und die Vergleichseinkommen gestützt auf betraglich symmetrische Grundlagen zu bestimmen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei einer 45%igen Arbeitsunfähigkeit als Lehrperson resultiert ein (Teil-)Invaliditätsgrad von aufgerundet 39% (45% x 86%). Da im Bereich der Nebenerwerbstätigkeit keine Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit besteht, beträgt auch der Gesamtinvaliditätsgrad 39%. Angesichts dessen, dass die Realisierung der Restarbeitsfähigkeit in den bisher vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar ist und keine Gründe für eine lohnwirksame Benachteiligung ersichtlich sind, besteht kein Anlass für einen Tabellenlohnabzug. 4.2  Auch für die Zeit ab 1. August 2012, für die Dr. I.___ eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit für die Lehrtätigkeit bescheinigte (IV-act. 88-9), kann die Bestimmung der Vergleichseinkommen offen gelassen werden. Denn selbst wenn zugunsten des Beigeladenen davon ausgegangen würde, diese Einschränkung gälte auch für die Nebenerwerbstätigkeit, kann aufgrund der symmetrischen Grundlagen für die Bestimmung der Vergleichseinkommen wiederum ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Ein Tabellenlohnabzug ist nicht angezeigt (vgl. vorstehende E. 4.1). Der Prozentvergleich ergibt vorliegend für die Zeit ab 1. August 2012 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35%. 4.3  Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene im Einwand vom 29. November 2013 die Auffassung vertrat, es "scheint klar zu sein, dass meine Einkommenseinbusse die für die Invalidenversicherung relevante Schwelle von 40% nicht erreicht. (Was ich eigentlich schon von Anfang an vermutet und meinen SVA-Sachbearbeiterinnen gegenüber mehrfach ausgedrückt habe)" (IV-act. 87-1). Schliesslich geht offenbar auch die Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 33% aus (siehe deren "Entscheid zu den Invalidenleistungen" vom 19. April 2013, act. G 1.10). 4.4  Angesichts dieser Verhältnisse kann offen bleiben, ob dem depressiven Leiden eine invalidenversicherungsrechtliche Erheblichkeit zukommt, was die Beschwerdegegnerin bestreitet (IV-act. 100).

E. 5 5.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2014/288 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B.___, Beigeladener, Gegenstand Rente (i.S. B.___) Sachverhalt A. A.a  Am 14. April 2011 meldete sich B.___ zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Anmeldung gab er an, er übe als Hauptbeschäftigung die Tätigkeit als Lehrer aus und sei nebenbei als […] tätig (IV-act. 5; zur Früherfassungsmeldung vom 9. März 2011 siehe IV-act. 1). Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs vom 21. April 2011 gab der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gegenüber RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, der Versicherte leide hauptsächlich an einer depressiven Störung mit ängstlichen Zügen (ICD-10: F32). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Mai 2011 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit (als Sekundarlehrer) im Teilzeitpensum geplant (Protokoll vom 21. April/6. Mai 2011, IV-act. 25). Am 13. Mai 2011 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, im Auftrag der A.___ eine vertrauensärztliche Beurteilung. Darin gelangte er zur Auffassung, aus somatischer Sicht sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (Fremdakten). Ebenfalls im Auftrag der A.___ wurde der Versicherte am 6. Juli 2011 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet. Die Gutachterin stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), zum Teil remittiert. Sie bescheinigte für die Tätigkeit als Lehrperson eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sich sein psychischer Zustand in den letzten Monaten verbessert habe und es vorauszusehen sei, dass sich eine zusätzliche Besserung einstellen werde, sei die Diskussion um eine behinderungsangepasste Tätigkeit bis zur völligen Stabilisierung des psychischen Zustands verfrüht (Gutachten vom 14. September 2011, Fremd¬akten). A.b  Am 25. Oktober 2012 berichtete Dr. C.___, ab Mai 2012 habe der Versicherte wieder als Lehrer einsteigen können. Bei verschiedenen lehrerspezifischen Belastungssituationen zeige sich eine Überforderung, vor allem in Konfliktsituationen und im Multitasking. Seit August 2012 arbeite er zu ca. 57% mit 16 Wochenlektionen (IV-act. 51; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 31. Mai 2013, IV-act. 68). Schon ab Mai 2011 war der Versicherte im Rahmen eines Arbeitsversuchs im bisherigen Beruf zu einem Pensum von 50% tätig gewesen (IV-act. 59-1). A.c  Mit Mitteilung vom 25. März 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Versicherte weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber in seiner angestammten Tätigkeit arbeite mit einem Pensum von 16 Wochenlektionen. Zudem gehe er nach wie vor seiner nebenberuflichen Tätigkeit als […] nach und fühle sich damit angemessen eingegliedert (IV-act. 63). A.d  Der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 24. Juni 2013, der Versicherte leide an einer "Burnout-Situation/depressive Entwicklung" und an einem paroxysmalen tachykarden Vorhofflimmern. Letzteres sei stressinduziert. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigte er dem Versicherten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 70-7 f.). RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 4. September 2013 aus, der Versicherte leide an einer leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1). Aktuell seien ihm 16 Wochenlektionen und (noch konkret zu ermittelnde) Stunden für Elternabende und Zusatzprojekte möglich. Weitere 5 bis 6 Stunden pro Woche seien in der bisherigen Tätigkeit als […] möglich (IV-act. 74). A.e  Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Rentengesuch abzuweisen. Zur Begründung gab sie an, bei mittelgradig depressiven Episoden sei von der grundsätzlichen Fähigkeit auszugehen, mit der zumutbaren Willensanstrengung die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung vollumfänglich zu überwinden. Es liege deshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (IV-act. 77). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2013 Einwand (IV-act. 87), dem er u.a. das von der A.___ eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2013 beilegte. Darin diagnostizierte dieser eine "chronifizierte mittelgradige depressive Episode" (ICD-10: F32.1) und bescheinigte seit 1. August 2012 eine 35%ige Berufsunfähigkeit (vorher vom 13. Dezember 2010 bis 8. Mai 2011 eine 100%ige und vom 9. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 eine 45%ige Berufsunfähigkeit, IV-act. 88). Am 7. Januar 2014 erhob die A.___ Einwand gegen den Vorbescheid (IV-act. 94). RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in der Stellungnahme vom 31. März 2014 fest, gemäss RAD-Ärztin Dr. H.___ und Dr. I.___ sei die bisherige Tätigkeit als Klassenlehrer aufgrund der funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar eingeschränkt (IV-act. 97). Am 1. Mai 2014 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 100). B. B.a  Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der A.___ vom 27. Mai 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt sie vor, die gutachterliche Beurteilung von Dr. I.___ sei beweiskräftig und die von ihm bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien invalidisierend. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, ob und in welchem Ausmass der Versicherte in seiner Nebentätigkeit als […] eingeschränkt sei. Sie hält des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der Grundlagen für den Einkommensvergleich für falsch (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Mai 2014 berechtigt. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Denn selbst wenn der von Dr. I.___ bescheinigten 35%igen Arbeitsunfähigkeit eine invalidisierende Bedeutung nicht abgesprochen würde, resultierte kein Rentenanspruch, zumal nicht erkennbar sei, weshalb der Versicherte in seiner Nebenerwerbstätigkeit mehr als 35% eingeschränkt sei (act. G 4). B.c  In der Replik vom 2. September 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). B.d  Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Duplik unbenützt ablaufen lassen (act. G 7). B.e  Mit Schreiben vom 10. November 2014 hat das Versicherungsgericht den Versicherten zum Prozess beigeladen (act. G 8). Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 23. Januar 2015 zum Beschwerdeverfahren (act. G 11). Erwägungen 1. Umstritten und vorab von Amtes wegen zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind. 1.1  Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2  Die Beschwerdeführerin richtet dem Beigeladenen im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge seit 1. April 2013 eine Berufsinvalidenrente (§ 19 der Statuten […]) und einen Überbrückungszuschuss (§ 23 der Statuten) aus (act. G 1.10 f.). Aufgrund der Koordinationsbestimmung von § 57 der Statuten ("Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile") und der Verpflichtung, dass der Beigeladene die bezogenen Überbrückungsleistungen im Fall einer rückwirkenden Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (§ 23 Abs. 4 der Statuten) sowie der Beschwerdeführerin im Umfang der Rückerstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin ein direktes Forderungsrecht hat (§ 23 Abs. 5 der Statuten), ist die Beschwerdeführerin durch die abweisende Rentenverfügung vom 1. Mai 2014 im Sinn von Art. 59 ATSG berührt und zur Beschwerde legitimiert. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin (vorerst) Leistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge erbringt, hat doch eine Beurteilung im Gesamten zu erfolgen (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2015, IV.2014.00406, E. 2). Deshalb und da sämtliche übrigen Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist der Rentenanspruch des Beigeladenen umstritten. 2.1  Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I.___ unbestritten. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich lediglich noch die Frage nach den Beeinträchtigungen in der Nebentätigkeit als […] für abklärungsbedürftig (act. G 6, Rz 13, und IV-act. 94-2). 3.1  Zunächst ergibt sich aus dem IK-Auszug, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Nebenerwerbstätigkeit als […] in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 je Verdienste zu erzielen vermochte, die im Vergleich mit den Einkommensverhältnissen vor Eintritt der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrperson im Jahr 2010 keine relevante Verdiensteinbusse ergeben (vgl. insbesondere die IK-Einträge der Jahre 2006, 2007 und 2009, IV-act. 99). Auch wenn diese Einträge möglicherweise Bruttoerträge umfassen, wie der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014 erklärte (IV-act. 107), so ändert dies nichts daran, dass ungefähr gleiche Verhältnisse vor und nach Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit als Lehrperson gegeben sind. Darüber hinaus sind Schwankungen auch mit der Art der Beschäftigung verbunden (Aufträge von verschiedenen Auftraggebern, vgl. IK-Auszug vom 8. April 2014, IV-act. 99, und Assessmentprotokoll vom 7. Juli 2011, IV-act. 27). Aus den abgerechneten Erwerbseinkommen dieser Nebentätigkeit ist zumindest bis Ende 2013 keine Beeinträchtigung bzw. Erwerbsunfähigkeit abzuleiten. Die Frage, ob später, das heisst seit dem Jahr 2014 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in diesem Erwerbsbereich eingetreten ist, kann offen bleiben. Denn weder aus den Akten noch den Ausführungen der Prozessbeteiligten geht hervor, dass die Einschränkung in dieser Zeit höher als im Haupterwerb als Sekundarlehrer (35%ige Arbeitsunfähigkeit; siehe hierzu IV-act. 88-9) gewesen wäre. 3.2  Diese Sichtweise deckt sich mit der medizinischen Aktenlage und den damaligen Angaben des Beigeladenen. So berichtete Dr. G.___ am 17. Dezember 2010, die bestehende […] Tätigkeit sei idealerweise weiterzuführen, da diese psychosomatisch entlastend wirke (IV-act. 6-2; vgl. auch die Angabe des Beigeladenen, die Ärzte hätten ihm empfohlen, im […] weiterhin aktiv zu sein, IV-act. 27-1, sowie die Ausführungen von Dr. F.___ im Gutachten vom 14. September 2011, S. 15, Fremdakten). Der Beigeladene berichtete, dass er als […] weiterhin in einem Umfang von 15% tätig sei (IV-act. 2-3 und IV-act. 2-4 unten, worin die Eingliederungsberaterin im Protokoll zum Gespräch mit dem Beigeladenen vom 28. März 2011 festhielt, "die AUF sei für schulische Belange" und eine Arbeitsunfähigkeit sei den Arbeitgeberinnen der Nebenerwerbstätigkeit nicht mitgeteilt worden; siehe auch IV-act. 23-2, IV-act. 27-1, IV-act. 50 und IV-act. 59-1). Die Arbeit als Lehrperson belaste ihn demgegenüber mehr und sei anspruchsvoller (IV-act. 27-1 und IV-act. 29-1; zu den "verschiedenen lehrerspezifischen Belastungssituationen" und der sich dabei zeigenden Überforderung siehe IV-act. 51-4 und IV-act. 54; vgl. auch IV-act. 58-1, IV-act. 68-3 und IV-act. 70-8). Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht, weshalb auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 162 E. 1d).

4.  Zu bestimmen bleibt damit der Invaliditätsgrad. 4.1  Nachdem die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit am 13. Dezember 2010 begonnen hat (vgl. IV-act. 88-9) und die Anmeldung am 14. April 2011 (IV-act. 5-9) erfolgte, ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2011 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1 lit b IVG; vgl. auch die damit einhergehende Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, act. G 1, Rz 25). Für die Zeit ab 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 bescheinigte Dr. I.___ dem Beigeladenen für die Tätigkeit als Lehrperson eine 45%ige Berufsunfähigkeit. Keine Stellung nahm er zu allfälligen quantitativen Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als […] (IV-act. 88-9). Wie bereits erwähnt, ergeben sich für diesen Zeitraum aus den Akten keine Hinweise, die auf eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den Beruf als […] sprechen (siehe vorstehende E. 3.1 f.). Der Beigeladene war damals zu rund 86% im Haupterwerb als Lehrperson und im Restpensum von rund 14% der Nebenerwerbstätigkeit als […] beschäftigt (IV-act. 1, IV-act. 7 und IV-act. 23-2). Die betragliche Bestimmung der Vergleichseinkommen kann vorliegend offen gelassen werden. Da die bisherigen Tätigkeiten zur Bestimmung des Invaliditätsgrads herangezogen werden können und die Vergleichseinkommen gestützt auf betraglich symmetrische Grundlagen zu bestimmen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei einer 45%igen Arbeitsunfähigkeit als Lehrperson resultiert ein (Teil-)Invaliditätsgrad von aufgerundet 39% (45% x 86%). Da im Bereich der Nebenerwerbstätigkeit keine Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit besteht, beträgt auch der Gesamtinvaliditätsgrad 39%. Angesichts dessen, dass die Realisierung der Restarbeitsfähigkeit in den bisher vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar ist und keine Gründe für eine lohnwirksame Benachteiligung ersichtlich sind, besteht kein Anlass für einen Tabellenlohnabzug. 4.2  Auch für die Zeit ab 1. August 2012, für die Dr. I.___ eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit für die Lehrtätigkeit bescheinigte (IV-act. 88-9), kann die Bestimmung der Vergleichseinkommen offen gelassen werden. Denn selbst wenn zugunsten des Beigeladenen davon ausgegangen würde, diese Einschränkung gälte auch für die Nebenerwerbstätigkeit, kann aufgrund der symmetrischen Grundlagen für die Bestimmung der Vergleichseinkommen wiederum ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Ein Tabellenlohnabzug ist nicht angezeigt (vgl. vorstehende E. 4.1). Der Prozentvergleich ergibt vorliegend für die Zeit ab 1. August 2012 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35%. 4.3  Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene im Einwand vom 29. November 2013 die Auffassung vertrat, es "scheint klar zu sein, dass meine Einkommenseinbusse die für die Invalidenversicherung relevante Schwelle von 40% nicht erreicht. (Was ich eigentlich schon von Anfang an vermutet und meinen SVA-Sachbearbeiterinnen gegenüber mehrfach ausgedrückt habe)" (IV-act. 87-1). Schliesslich geht offenbar auch die Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 33% aus (siehe deren "Entscheid zu den Invalidenleistungen" vom 19. April 2013, act. G 1.10). 4.4  Angesichts dieser Verhältnisse kann offen bleiben, ob dem depressiven Leiden eine invalidenversicherungsrechtliche Erheblichkeit zukommt, was die Beschwerdegegnerin bestreitet (IV-act. 100). 5. 5.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet.